Satzung des Schützenverein Einigkeit 1862 Erbendorf Naabberg e. V.

 Schützenverein Einigkeit 1862 Erbendorf Naabberg e. V.

- Satzung - 

§ 1 Name und Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen "Schützenverein Einigkeit 1862 Erbendorf Naabberg" und hat seinen 

Sitz in Erbendorf. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

(2) Der Verein ist Mitglied des Oberpfälzer Schützenbundes und des Deutschen Schützenbundes. 

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit 

(1) Zweck des Vereins ist es, den Schießsport zu fördern und altes Schützenbrauchtum zu pflegen. Der 

Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Geschäftsjahr und Mitgliederversammlung 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Ihr obliegt vor allem: 

a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft; 

b) die Entlastung der Vorstandsmitglieder; 

c) die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder; 

d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags; 

e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins. 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet dann statt, wenn: 

a) das Interesse des Vereins es erfordert oder 

b) wenn dies von einem Viertel der volljährigen Mitglieder schriftlich und unter Angabe der 

Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(4) Die Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt über die Tageszeitung "Der neue Tag". Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. 

Schützenverein Einigkeit 1862 Erbendorf Naabberg e. V.

- Satzung - 

§ 4 Vorstandschaft 

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 

a) 1. Schützenmeister 

b) 2. Schützenmeister 

c) Hauptkassier 

Den Verein vertreten gerichtlich und außergerichtlich der 1. oder der 2. Schützenmeister jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Der erste Schützenmeister 

beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und leitet sie. Er kann für die Sitzungs- oder Versammlungsleitung auch ein anderes Mitglied des Gesamtvorstands bestimmen. 

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus: 

a) Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands 

b) 3. Schützenmeister 

c) Unterkassier 

d) Schriftführer 

e) 1. und 2. Schießleiter und Waffenwart 

f) Beisitzer 

g) Kassenrevisoren 

h) Jugendleitern 

i) Damenleiterin 

j) Jugendsprecher (beratendes Mitglied ohne Stimmrecht) 

k) Ehrenvorstände 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag 

entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. 

(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. 

(3) Die Mitglieder des Schützenvereins 1862 Erbendorf e. V., der sich mit dem Zwecke des Zusammenschlusses auflöst, werden ohne Beitrittserklärung aufgenommen. Diesen Mitgliedern wird ihre Berufung in den neuen Verein schriftlich mitgeteilt. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Schützenvereins stets zu wahren und sie in der Öffentlichkeit würdig zu vertreten. 

(2) Darüber hinaus ist jedes Mitglied auch verpflichtet, das Eigentum des Vereins zu schonen und zu bewahren. 

(3) Jedes Mitglied hat den in der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten. 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. 

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. 

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt oder schwer gegen die 

Satzung, Ehrenzeichen, Rangabzeichen oder die Schießordnung verstoßen oder die Interessen des 

Schützenvereins gefährdet hat. Vor jedem Ausschluss ist das betreffende Mitglied zu hören. Über den 

Ausschluss entscheidet die Gesamtvorstandschaft auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands. 

Schützenverein Einigkeit 1862 Erbendorf Naabberg e. V.

- Satzung - 

§ 8 Wahl und Abstimmungen 

(1) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, 

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der 

abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Enthaltungen als 

nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann sich bei der Stimmabgabe 

nicht vertreten lassen. 

(2) Beschlussfähigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn die jeweiligen Mitglieder der entsprechenden 

Versammlung ordnungsgemäß geladen worden sind. Ordnungsgemäß geladene und nicht erschienene 

Mitglieder haben das Recht auf Einspruch verwirkt. 

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für 

die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt. Wählbar sind dafür nur 

Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt hierbei sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für andere Mitglieder des Gesamtvorstands (zum 

Beispiel Jugendsprecher) kann durch den Gesamtvorstand ein davon unabhängiger Wahlmodus festgelegt werden. 

(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind stets in geheimer Wahl zu wählen. Die Funktionsträger für andere Ämter werden durch Handaufheben gewählt. 

(5) Abwesende Mitglieder können nur dann gewählt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wahl ihr schriftliches Einverständnis dazu vorliegt. 

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse 

Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. 

§ 10 Ehrenvorstand und Ehrenmitglied 

(1) Auf Antrag des Gesamtvorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenvorstand (Ehrenschützenmeister) und Ehrenmitglieder ernennen. 

(2) Der Ehrenvorstand hat Sitz und Stimme im Gesamtvorstand. 

§ 11 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 

(1) Für die Auflösung des Vereins ist der Beschluss einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 

drei Viertel der abgegebenen Stimmen notwendig. 

(2) Im Falle einer Auflösung ist ein Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens zu treffen, der

dem Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins Rechnung trägt. Dieser Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. 

(3) Absatz 2 ist bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke entsprechend anzuwenden. 

§ 12 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 30.06.2000 in Kraft.